UNSERE SATZUNG
I. Firma und Sitz der Genossenschaft (§ 1)
II. Gegenstand und Zweck des Unternehmens (§2)
III. Mitgliedschaft (§§ 3-11)
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder (§§ 12-15)
V. Geschäftsanteil, Geschäftsguthaben und Haftung (§§ 16-17)
VI. Organe der Genossenschaft (§§ 18 und 19)
VII. Vorstand (§§ 20 und 21)
VIII. Aufsichtsrat (§§ 22-26)
IX. Generalversammlung (§§ 27-32)
X. Jahresabschluß (§§ 33 und 34)
XI. Rücklagen, Gewinnverteilung und Verlustdeckung (§§ 35-37)
XII. Bekanntmachungen (§ 38)
XIII. Prüfung der Genossenschaft, Prüfungsverband (§ 39)
XIV. Auflösung und Liquidation (§ 40)
I. FIRMA UND SITZ DER GENOSSENSCHAFT.
§ 1.
Die Genossenschaft führt die Firma
Erste burgenländische gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung
Hauptniederlassung: Burgenland Pöttsching
Zweigniederlassung: Niederösterreich/Wr. Neustadt
Sie ist eine Genossenschaft im Sinne des Gesetzes vom 9.4.1873,
RGBI. Nr. 70
II. GEGENSTAND UND ZWECK DES UNTERNEHMENS.
§ 2.
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen im eigenen und im fremden Namen sowie die Schaffung von Wohnungseigentum. Darüber hinaus dürfen alle im § 7 WGG bezeichneten Geschäfte betrieben werden, sowie die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen und die entgeltliche Überlassung unbeweglichen Vermögens gemäß § 5 Z 10 KStG 1988.
Örtlicher Geschäftsbereich sind die Bundesländer Burgenland und Niederösterreich.
(2) Der Zweck des Unternehmens ist darauf gerichtet, den Mitgliedern zu angemessenen Preisen gesunde und zweckmäßig eingerichtete Wohnungen im Sinne des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) zu verschaffen, diese Wohnungen zu verwalten und auch Wohnungseigentum an ihnen zu begründen. Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern dürfen nur mit den sich aus § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes ergebenden Beschränkungen abgeschlossen werden.
(3) Darüber hinaus darf sich das Unternehmen auch gemäß § 1 Abs. 2 GenG an juristischen Personen des Handels-, des Genossenschafts- und des Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit dies nach den Bestimmungen des WGG zulässig ist, beteiligen.
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben dürfen personenbezogene Daten automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
III.MITGLIEDSCHAFT
§ 3.
(1) Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen
b) juristische Personen, Offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften.
(2) Die Mitglieder dürfen nicht überwiegend aus Angehörigen des Baugegewerbes im Sinne des § 9 WGG bestehen.
§ 4.
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung des Beitrittes erforderlich. In der Beitrittserklärung muß sich das Mitglied ausdrücklich verpflichten, die Satzung der Genossenschaft einzuhalten, die in der Satzung bestimmten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu machen, die von der Generalversammlung festzusetzende Beitrittsgebühr und die laufenden Beiträge zu leisten und der Genossenschaft zur Befriedigung ihrer Gläubiger Nachschüsse bis zu der in der Satzung festgesetzten Haftsumme nach dem Genossenschaftsgesetz zu leisten.
(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand; lehnt dieser die Aufnahme ab, kann der Abgewiesene binnen vierzehn Tagen Berufung einbringen, über die der Vorstand nach Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig entscheiden.
§ 5.
Jedes Mitglied hat sogleich bei seinem Eintritt eine Beitrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe durch Beschluß der Generalversammlung festgesetzt wird. Die Generalversammlung kann auch die Einhebung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe beschließen.
§ 6.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt,
b) durch Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) durch Ausschlließung,
d) durch Tod,
e) durch Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaften des
Handelsrechts.
§ 7.
(1) Ein Mitglied kann zum Schluß eines Geschäftsjahres durch Aufkündigung aus der Genossenschaft austreten.
(2) Die Aufkündigung muß mindestens ein halbes Jahr vorher schriftlich an den Vorstand gelangt sein.
§ 8.
Ein Mitglied kann mit Zustimmung des Vorstandes seinen Geschäftanteil übertragen. Es haftet jedoch neben dem Erwerber subsidär gemäß § 17.
§ 9.
(1) Stirbt ein Mitglied vor dem 30.September, erlischt die Mitgliedschaft am Ende des laufenden, sonst am Ende des darauffolgenden Jahres. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Erben bei sonstigem Verlust der Mitgliedschaft des Erblassers beziehungsweise der Verlassenschaft eine Person namhaft zu machen, welche an Stelle des Erblassers dessen Geschäftsanteil übernimmt und Mitglied wird.Dieser von den Erben bezeichnete Übernehmer tritt, wenn er eintrittsberechtigt gemäß § MRG ist und eine schriftliche Übernahmeserklärung abgegeben hat, in die Rechte und Pflichten des Erblassers an dessen Stelle als Mitglied in die Genossenschaft ein, wenn der Vorstand ihn als Mitglied aufnimmt. Die gesetzliche Haftung des Nachlasses beziehungsweise der Erben wird jedoch hiedurch nicht berührt.
(2) Bei der Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts erlischt die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung erfolgt ist.
(3) Für die Auflösung des Nutzungsvertrages gilt § 20 WGG.
§ 10.
(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden:
a) wenn er trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung der Ausschließung nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung Vertrag oder Generalversammlungsbeschlüssen der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird,
b) wenn es durch ein genossenschaftswidriges Verhalten das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,
c) wenn über sein Verhalten der Konkurs oder das gerichtliche Ausgleichsverfahren eröffnet wird,
d) wenn das Mitglied das ihm überlassene Nutzungsobjekt nicht selbst mit seiner Familie bewohnt. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 3, Absatz 1,lit.b.
(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Der Ausschließungsbeschluß ist dem Ausgeschlossenen schriftlich ohne Verzug mitzuteilen.
(3) Über die Berufung des Ausgeschlossenen, die innerhalb eines Monats nach Empfang der schriftlichen Mitteilung über die Ausschließung beim Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes eingegangen sein muss, entscheidet der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung endgültig. Zur gültigen Beschlußfassung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Dem Ausgeschlossenen ist die Möglichkeit zu geben, sich zu der Ausschließung zu äußern.
Die Mitgliedschaft des Ausgeschlossenen erlischt mit dem Tage, an dem der Vorstand die Ausschließung beschlossen hat, im Falle der Berufung mit dem Tage der Bestätigung der Ausschließung in der gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Die Aufhebung der Mitgliedschaft zur Genossenschaft durch diese bewirkt die Auflösung des Nutzungsvertrages nur dann, wenn der Grund der Aufhebung der Mitgliedschaft einen wichtigen Grund im Sinne des § 30 MRG und § 20 Abs. 2 WGG gleichzuhalten ist.
§ 11.
(1) Die ausgeschiedenen Mitglieder oder ihre Erben können – unbeschadet der Bestimmungen des § 17 – nur jenen Betrag des Geschäftsguthabens, der sich nach der Bilanz des Ausscheidungsjahres ergibt, sonst aber keinen Anteil am Genossenschaftsvermögen fordern.
(2) Die Klage des ausgeschiedenen Mitgliedes auf Auszahlung des nichtabgehobenen Geschäftsguthabens verjährt nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlöschen der Haftung.
(3) Nach Ablauf der Verjährungsfrist verfallen derartige Guthaben zu Gunsten der Genossenschaft.
IV.RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 12.
(1) Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten der Genossenschaft nach Gesetz der Satzung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschluß der erschienenen und vertretenen Mitglieder ausgeübt.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an der Generalversammlung teilzunehmen und dabei ihr Stimmrecht auszuüben,
b) am Gewinn gemäß § 36 der Satzung teilzunehmen,
c) sich um die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, um ein Baurecht oder die käufliche Überlassung eines Hauses der Genossenschaft oder einer Eigentumswohnung zu den vom Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten Bedingungen zu erwerben.
(3) Soweit Zwecksgeschäfte mit Nichtmitgliedern abgeschlossen werden dürfen, steht ihnen das Recht gem. Abs. 2 lit.c zu.
§ 13.
(1) Das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung sowie zur Erwerbung eines Baurechts, eines Hauses der Genossenschaft oder einer Eigentumswohnung , ist unbeschadet des § 2 Abs.2 zweiter Satz durch die Mitgliedschaft bedingt.
(2) An ein Mitglied(auch Ehepaar) darf nur eine geförderte Wohnung oder Siedlerstelle zur Nutzung, durch Kauf, als Eigentumswohnung oder im Baurecht übertragen werden. Das gilt nicht, wenn das Mitglied eine juristische Person oder ein unter einer protokollierten Firma geführtes Unternehmen ist, die Finanzierungsbeihilfe geleistet haben. Der Inhalt des abzuschließenden Nutzungsvertrages wird nach den von der Genossenschaft anzuwendenden Verwaltungsgrundsätzen unter Beachtung der Vorschriften des WGG von Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung festgesetzt.
§ 14.
Mit Mitgliedern, die Angehörige des Baugewerbes im Sinne des § 9 WGG sind, dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen, oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat dem Abschluß bei einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
§ 15.
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) für die Nutzung einer Genossenschaftswohnung, die Erwerbung eines Siedlungshauses als Eigenheim oder einer Eigentumswohnung, die Inanspruchnahme der Gemeinschaftseinrichtung der Genossenschaft und für die Tätigkeit der Genossenschaft bei der Errichtung eines Siedlungshauses als Eigenheim oder einer Eigentumswohnung die dafür festgesetzten Leistungen und Gebühren zu entrichten
b) für die Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums Gemeinschaftshilfe nach den von der Generalversammlung gefassten Beschlüssen zu leisten,
c) bei der Errichtung von Siedlungshäusern als Eigenheime oder von Eigentumswohnungen die dafür vertraglich vereinbarten oder in der Siedlerordnung oder durch Generalversammlungsbeschlüsse festgesetzten Selbsthilfeleistungen zu erbringen und bei der Erwerbung eines Siedlungshauses oder einer Eigentumswohnung den restlichen Kaufpreis zu zahlen,
d) eine Betrittsgebühr und laufende Beiträge gemäß § 5 zu zahlen,
e) den in der Satzung begründeten Anordnungen des Vorstandes und den Generalversammlungsbeschlüssen Folge zu leisten,
f) die Einzahlungen auf den ersten Geschäftsanteil oder die übernommenen weiteren Geschäftsanteile gemäß § 16 der Satzung fristgemäß zu leisten,
g) erforderlichenfalls am Verlust gemäß § 37 der Satzung teilzunehmen,
h) für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes mit der Haftsumme (§ 17 der Satzung) einzustehen,
i) die ihnen von der Genossenschaft überlassenen Wohnungen oder Siedlerstellen samt dem Siedlungshaus (Eigenheim) selbst oder mit ihren Familienangehörigen zu bewohnen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann das Mitglied gemäß § 10 ausgeschlossen und vorbehaltlich anderer gesetzlicher Bestimmungen die ihm zur Nutzung überlassene Wohnung oder das Siedlungshaus entzogen werden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 lit. a) hinsichtlich des Nutzungsentgeltes und nach Abs. 1 lit. i) erster Satz gelten auch für Nichtmitglieder, mit denen ein Nutzungsvertrag besteht.
V.GESCHÄFTSANTEIL,GESCHÄFTSGUTHABEN UND HAFTUNG.
§16.
(1) Der Geschäftsanteil wird auf Euro 21,80 festgesetzt; er ist beim Eintritt voll einzuzahlen.
(2) Der Vorstand bestimmt die Anzahl der Geschäftsanteile, die ein Mitglied zu Erwerbung eines Rechtes nach § 13, Abs. 1, übernehmen muß.
(3) Die auf die Geschäftsanteile geleisteten Zahlungen zuzüglich der Zuschreibungen von bilanzmäßigen Gewinnen und abzüglich etwaiger Abschreibungen von bilanzmäßigen Verlusten bilden das Geschäftsguthaben eines Mitgliedes.
(4) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht zurückgezahlt oder im geschäftlichen Betrieb zum Pfand genommen auch von dem Mitglied ohne Zustimmung des Vorstandes weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine auf den Geschäftsanteil geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden.
§ 17.
(1) Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist beschränkt. Jedes Mitglied haftet im Falle eines Konkurses oder der Liquidation nicht nur mit seinen Geschäftsanteilen, sondern auch noch mit einem weiteren Betrag in der Höhe der übernommenen Geschäftsanteile.
(2) Die Forderungen an ein Mitglied aus seiner Deckungspflicht verjähren in drei Jahren ab dem im § 78 GenG bestimmten Zeitpunkt.
(3) Die Haftung eines ausgeschiedenen Mitgliedes oder seiner Erben endet erst 3 Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
(4) Das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen Mitgliedes darf erst 1 Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres ausgezahlt werden, in dem das Mitglied ausgeschieden ist.
VI. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT:
§ 18.
Die Genossenschaft hat folgende Organe:
a) den Vorstand,
b) den Aufsichtsrat und
c) die Generalversammlung.
§ 19.
(1) Die Geschäftsführung und Verwaltung müssen den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Genossenschaft dürfen nur Bezüge und Entschädigungen erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Genossenschaft stehen.
(2) Angehörige des Baugewerbes im Sinne § 9 WGG dürfen keinen überwiegenden Einfluß auf die Führung der Geschäfte der Genossenschaft haben. Demgemäß dürfen Angehörige des Baugewerbes in der Generalversammlung, im Vorstand oder im Aufsichtsrat über nicht mehr als ein Viertel der Stimmen verfügen.
(3) Mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates, die Angehörige des Baugewerbes im Sinne § 9 WGG sind, dürfen Rechtsgeschäfte welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen, oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nicht abgeschlossen werden.
(4) Mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Aufsichtsrates dürfen Rechtsgeschäfte, welche die verzinsliche Anlage von Vermögen, die Vermietung, Verpachtung oder sonstige Nutzung unbeweglichen Vermögens betreffen, oder welche nach § 7 WGG zulässig sind, nur abgeschlossen werden, wenn der Aufsichtsrat den Vertragsabschluß mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugestimmt hat.
VII. VORSTAND.
§ 20.
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem (der) Obmann (Obfrau).
dem (der) Obmannstellvertreter(in) und
aus vier weiteren Mitgliedern.
(2) Er (Sie) wird durch die Generalversammlung aus der Zahl der Mitglieder gewählt. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind Neuwahlen erforderlich, wobei auch die Wiederwahl zulässig ist.
(3) Die Legitimation der Vorstandsmitglieder wird durch die über die
Wahlhandlung aufzunehmende Niederschrift der Generalversammlung nachgewiesen.
(4) Der Aufsichtsrat ist befugt, Mitglieder der Vorstandes vorläufig bis zur Entscheidung der Generalversammlung von ihren Geschäften zu entheben und wegen der einstweiligen Fortführung der Geschäfte das Erforderliche zu veranlassen. Ein Beschluß über die vorläufige Enthebung von der Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Die Generalversammlung ist unverzüglich einzuberufen. Den abberufenen Vorstandsmitgliedern ist Gehör zu geben.
(5) Anstellungsverträge mit einem Vorstandsmitglied sollen nur mit einem beiderseitigen Kündigungsrecht von höchstens sechs Monaten abgeschlossen werden.
§ 21.
(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung festgesetzt sind.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Unter diesen müssen jedenfalls der Obmann oder sein Stellvertreter sein. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der Vorsitzende beigetreten ist. Niederschriften über Beschlüsse sind in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder auf eine andere Art gesichert und nummeriert aufzubewahren und von den dabei mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
(3) Prokuristen werden vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestellt.
(4) Die Zeichnung der Firma der Genossenschaft geschieht in der Weise, dass der Obmann und sein Stellvertreter gemeinsam oder einer von ihnen mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen der Firma ihre Unterschrift hinzufügen.
VIII.AUFSICHTSRAT.
§ 22.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern, der persönlich der Genossenschaft als Mitglieder angehören müssen. Die Ersatzmänner üben ihre Funktion erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem ein gewählter Aufsichtsrat austritt oder selbst ausscheidet.
(2) Durch Beschluß der Generalversammlung kann die Zahl der Mitglieder das Aufsichtsrates erhöht werden. Sie muß durch drei teilbar sein.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt. Aufsichtsratsmitglieder dürfen weder dem Vorstand angehören noch dauernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie dürfen auch nicht als Angestellte der Genossenschaft Geschäfte der Genossenschaft führen. Ehemalige Vorstandsmitglieder dürfen erst nach ihrer Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
(4) Alljährlich scheidet ein Drittel der Mitglieder aus und ist durch Neuwahl zu ersetzen. In den beiden ersten Jahren entscheidet über den Austritt das Los, später die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Sinkt die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates durch vorzeitiges Ausscheiden oder durch dauernde Behinderung von Mitgliedern unter die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl, so muß zur Vornahme von Ersatzwahlen eine Generalversammlung ohne Verzug einberufen werden. In diesem Falle erfolgen die Ersatzwahlen nur für die Amtsdauer der ausgeschiedenen Mitglieder.
(6) Der Aufsichtsrat wählt nach Neuwahlen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen Schriftführer und ihre Stellvertreter.
§ 23.
(1) Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden durch das Gesetz, die Satzung und eine von der Generalversammlung zu genehmigende Geschäftsanweisung bestimmt. Die Aufsichtsratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung dauernd zu überwachen. Er muß sich zu diesem Zweck über den Gang der Angelegenheiten der Genossenschaft stets unterrichtet halten.
(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Sie können ihre Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen.
(4) Der Aufsichtsrat soll bei Verbandsprüfungen vertreten sein, er hat nach Prüfungen in der nächsten Generalversammlung über das Ergebnis zu berichten und sich über den Bericht des Prüfungsverbandes zu erklären.
§ 24.
(1) Der Aufsichtsrat hält nach seiner Geschäftsanweisung regelmäßige Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen finden nach Bedarf statt. Sie müssen stattfinden, wenn der Vorstand oder ein Drittel des Aufsichtsrates dies beantragen.
(2) Die Sitzungen werden von Vorsitzenden des Aufsichtsrates einberufen und geleitet, bei Verhinderung wird er durch seinen Stellvertreter, bei dessen Verhinderung durch das an Lebensjahren älteste Mitglied vertreten.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Meinung, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder sonst wie gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und vom (von der) Vorsitzenden und dem (der) Schriftführer(in) zu unterschreiben ist.
(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter vollzogen.
(6) Der Vorstand hat in der Regel an den Verhandlungen des Aufsichtsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen und alle gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.
§ 25.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat beraten und beschließen in gemeinsamer Sitzung außer über die sonst in dieser Sitzung genannten Angelegenheiten über:
a) die Grundsätze der Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken und Baurechten,
b) die Grundsätze für die Zuteilung und die Nutzung der Genossenschaftswohnungen, die Berechnung der Nutzungsgebühren sowie für die Erwerbung einer Eigentumswohnung,
c) die Grundsätze der Aufnahme von Darlehen und die Anlegung und Sicherstellung verfügbarer Gelder,
d) die Aufstellung der Wirtschaftspläne,
e) den Abschluß von Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen insbesondere aber von Anstellungsverträgen ab der Beschäftigungsgruppe V des Kollektivvertrages für die Angestellten der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft Österreichs,
f) die Einleitung und Durchführung von Prozessen und sonstigen Streitverfahren, die in erster Instanz in die Zuständigkeit eines Gerichtshofes fallen,
g) den Anschluß an Vereine und die Beteiligungen an Unternehmen, soweit sie nach dem WGG zulässig sind,
h) die Vorbereitung der Vorlagen an die Generalversammlung, besonders soweit sie den Lagebericht, den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang), die Verteilung des Gewinns oder die Deckung des Verlustes, die Entnahme aus der satzungsmäßigen Rücklage, die Geschäftsanweisungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat betreffen.
§ 26.
(1) Gemeinsame Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates sollen regelmäßig, mindestens vierteljährlich, abgehalten werden. Die Sitzungen werden nach Anhörung des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Sie sind auf Verlangen des Prüfungsverbandes zur Erörterung des Prüfungsberichtes oder der Lage der Genossenschaft einzuberufen.
(2) Zur eschlußfähigkeit der gemeinsamen Sitzungen ist erforderlich, dass jedes der Organe für sich beschlussfähig ist. Die Beschlussfähigkeit muß von jedem Organ für sich vorgenommen erden. Anträge, deren Annahme nicht jedes der beiden Organe satzungsgemäß beschließen, gelten als abgelehnt.
(3) Über die Beschlüsse der gemeinsamen Sitzungen ist vom (von der) Schriftführere(in) des Aufsichtrsrates oder seinem (ihrem) Stellvertreter eine Niederschrift anzufertigen, die in ein Buch einzutragen oder einzukleben oder sonstwie gesichert und nummeriert aufzubewahren ist und von dem (der) Vorsitzenden, dem (der) Schriftführer(in) und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
IX.GENERALVERSAMMLUNG.
§ 27.
(1) In der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden.
(2) Handlungsunfähige üben ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen Vertreter, juristische Personen sowie mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieders durch eine mit einer schriftlichen Vollmacht versehene Person aus.Verhinderte Mitglieder können ein Genossenschaftsmitglied oder den Ehegatten (die Ehegattin) durch schriftliche Vollmacht mit ihrer Vertretung betrauen. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als fünf Mitglieder vertreten.
§ 28.
(1) Die ordentliche Generalversammlung muß bis 31. August jeden Jahres stattfinden.
(2) Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat vor Genehmigung des Jahresabschlusses über die Prüfung dieser Vorlagen der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Außerordentliche Generalversammlungen sind, abgesehen von den im Genossenschaftsgesetz oder in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen einzuberufen, so oft es erforderlich ist, insbesondere wenn der Prüfungsverband die Einberufung zur Besprechung des Prüfungsberichtes oder zur Erörterung der Lage der Genossenschaft für erforderlich hält.
(4) Eine außerordentliche Generalversammlung muß ohne Verzug einberufen werden,
a) wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf die Hälfte sinkt
b) wenn die Bestellung eines Vorstands- oder Aufsichtsratmmitgliedes widerrufen werden soll,
c) wenn der zehnte Teil der Genossenschaftsmitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangt.
§ 29.
(1) Die Generalversammlungen werden in der Regel vom Vorstand, allenfalls durch den Aufsichtsrat einberufen (§ 24 des Genossenschaftsgesetzes).
Die Generalversammlungen können stattfinden, entweder am Ort der Hauptniederlassung: Burgenland/Pöttsching oder am Ort der Zweigniederlassung: Niederösterreich/Wr. Neustadt.
(2) Die Einladung der Generalversammlung erfolgt unter Angabe der Gegenstände Der Tagesordnung durch Anschlag an den Informationstafeln der genossenschaftseigenen Objekte.
Zwischen dem Tage der Generalversammlung und dem Tage der Veröffentlichung muß ein Zeitraum von mindestens zehn Tagen liegen.
(3) Wenn der zehnte Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zweckes und der Gründe die Beschlussfassung über bestimmte, zur Zuständigkeit der Generalversammlung gehörende Gegenstände verlangt, so müssen diese auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Nur über Gegenstände der Tagesordnung können Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen hievon sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung.
(5) Die Landesregierung (Aufsichtsbehörde) ist so zeitgerecht von der Anberaumung einer Generalversammlung zu verständigen, dass sie zu dieser einen Vertreter ohne Stimmrecht entsenden kann; der Vertreter ist auf sein Verlangen zu hören.
§ 30.
(1) Die Generalversammlung wird, abgesehen von dem im § 24 des Genossenschaftsgesetzes vorgesehenen Fall, vom Obmann oder bei seiner Verhinderung vom Obmannstellvertreter geleitet. Sind beide verhindert, so hat das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Aufsichtsrates die Versammlung zu eröffnen und einen Versammlungsleiter wählen zu lassen. Der Versammlungsleiter ernennt einen Schriftführer sowie die erforderliche Anzahl von Stimmzählern.
(2) Nach Ermessen des Versammlungsleiters wird durch Stimmzettel oder Erheben der Hand oder Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, dem der Versammlungsleiter beigetreten ist.
(3) Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Im ersten Wahlgang gelten nur diejenigen als gewählt die mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben. Soweit die erste Abstimmung diese Mehrheit nicht ergibt, kommen diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden in die engere Wahl. Ergibt die engere Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(4) Auf Antrag kann durch Zuruf gewählt werden, wenn nicht mehr als der zehnte Teil der Anwesenden widerspricht.
(5) Die Tagesordnung und die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Verhandlungsbuch einzutragen oder einzukleben oder sonstwie gesichert und numeriert aufzubewahren. Bei Wahlen sind die Zahl und die Verteilung der abgegebenen Stimmen
anzugeben. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, der die Versammlung zuletzt geleitet hat, dem Schriftführer und zwei weiteren gewählten Teilnehmern der Generalversammlung (Beglaubigern) zu unterschreiben.
§ 31.
Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen nur
a) der Bericht über die gesetzliche Prüfung,
b) die Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn und Verlustrechnung und Anhang) und des Lageberichtes, die Verwendung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes, die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
c) die Wahl von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern und der Widerruf der Bestellung von Vorstands- und Aufsichtsratmitgliedern,
d) die Genehmigung der Geschäftsanweisungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat,
e) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates und die Wahl der Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitglieder,
f) die Änderung der Satzung und die Auflösung der Genossenschaft,
g) die Wahl der Niederschriftsbeglaubiger,
h) die Festsetzung der Höhe der einmaligen Beitrittsgebühr,
i) die Festsetzung eines laufenden Beitrages und dessen Höhe.
§ 32.
(1) Falls das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen, ist jede Generalversammlung beschlussfähig, wenn wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.
(2) Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder gefasst.
(3) Die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Genossenschaft können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(4) Ein Beschluß über die Auflösung der Genossenschaft kann nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder in der Generalversammlung anwesend oder vertreten ist. Trifft das in der ersten Versammlung nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine zweite Generalversammlung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen die Auflösung gültig beschließen kann.
(5) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände, ausgenommen die Auflösung (Abs.4), nach Abwarten einer Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Die Einladung zur Generalversammlung hat hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
X.JAHRESABSCHLUSS.
§ 33.
(1) Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Das erste Geschäftsjahr läuft von dem Tage der Eintragung des Genossenschaft bis zum Ende desselben Kalenderjahres.
(2) Für den Schluß eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand baldigst ein Inventar als Unterlage für die Bilanz aufzustellen und die Bücher abzuschließen.
(3) Nach Ablauf jedes Geschäftsjahres hat der Vorstand für dieses einen Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Verordnung, die aufgrund des § 23 Abs. 2 und 4 WGG erlassen wurden (Gebahrungsrichtlinien, Rechnungslegungsrichtlinien), aufzustellen und gleichzeitig einen Lagebericht über das vergangene Geschäftsjahr vorzulegen, in dem der Geschäftsverlauf und die Lage der Genossenschaft darzulegen und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluß des Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie über die voraussichtliche Entwicklung zu berichten ist. Im Anhang ist der Jahresabschluß zu erläutern, wobei auch wesentliche Abweichungen vom vorherigen Jahresabschluß zu erörtern sind.
(4) Das Inventar, der Jahresabschluß und der Lagebericht mit dem Vorschlag zu Verwendung des Gewinnes oder zur Deckung des Verlustes muß bis zum 31. Mai jeden Jahres dem Aufsichtsrat zu Prüfung vorgelegt werden.
(5) Für den Ansatz des einzelnen Posten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung gelten die Bestimmungen des §§ 201 bis 211 HGB:
a) Anlagen und andere Vermögensgegenstände einschließlich Wertpapiere, die dauernd zum Geschäftbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen in angemessenem Umfang Abschreibungen berücksichtigt und angemessene Anteile an den Betriebs- und Verwaltungskosten eingerechnet werden, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen; Vertriebskosten gelten hiebei nicht als Bestandteile der Betriebs- und Verwaltungskosten.
Anlagen und andere Vermögensgegenstände, die dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden, wenn der Anteil an dem etwaigen Wertverlust, der sich bei einer Verteilung auf die mutmaßliche Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung für den einzelnen Bilanzabschnitt ergibt, in Abzug oder in der Form der Wertberichtigungsposten in Ansatz gebracht wird. Bei der Berechnung der Herstellungskosten findet die Vorschrift der lit. a, 2. Satz, Anwendung. Wertpapiere, die dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Wert zu den Anschaffungskosten angesetzt werden, soweit nicht die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Abschreibungen auf die Anschaffungskosten erforderlich machen.
b) Wertpapiere und andere Vermögensgegenstände, die nicht dauernd zum Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind sowie Waren dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bei der Berechnung der Herstellungskosten findet die Vorschrift der lit. a, 2. Satz, Anwendung.
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten höher als der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag, so ist höchstens dieser Börsen- oder Marktpreis anzusetzen.
Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, falls ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen ist, den Wert, der den Gegenständen am Bilanzstichtage beizulegen ist, so ist höchstens dieser Wert anzusetzen.
c) Die Kosten der Gründung dürfen nicht als Aktiven eingesetzt werden.
d) Für den Geschäfts oder Firmenwert darf ein Posten unter die Aktiven nicht eingesetzt werden. Übersteigt jedoch die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung die Werte der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme, so darf der Unterschied gesondert unter den Aktiven aufgenommen werden. Der eingesetzte Aktivposten ist durch angemessene jährliche Abschreibungen zu tilgen.
e) Der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder ist unter die Passiven einzusetzen.
f) Der Unterschied der sich zwischen Aktiven und Passiven ergibt, ist als Bilanzgewinn oder Bilanzverlust in der Bilanz auszuweisen. Der Anteil des Jahresreingewinnes oder Jahresreinverlustes des Geschäftsjahres im ausgewiesenen Bilanzgewinn oder Bilanzverlust muß ersichtlich gemacht werden.
§ 34.
Der Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und der Lagebericht sind nach Prüfung durch den Aufsichtsrat zusammen mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates spätestens eine Woche vor der Generalversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen; sie sollen möglichst jedem Mitglied in Abdruck zugesandt werden. Sodann werden sie mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates und den Vorschlägen über die Verteilung des Gewinnes oder die Deckung des Verlustes der Generalversammlung zur Beschlussfassung und Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates vorgelegt.
XI. RÜCKLAGEN, GEWINNVERTEILUNG UND VERLUSTDECKUNG.
§ 35.
(1) Es sind die satzungsmäßige Rücklage und andere (freie) Rücklagen zu bilden. In die satzungsmäßige Rücklage fließen die Beitrittsgebühren, Zuwendungen, soweit sie nicht zweckgebunden sind, der Bilanzgewinn des ersten Geschäftsjahres und fortlaufend mindestens zehn Prozent des jeweiligen Gewinnes, bis die satzungsmäßige Rücklage fünfzig Prozent des Gesamtbetrages der Haftsummen erreicht hat.
(2) Der nicht der satzungsmäßigen Rücklage zugewiesene Bilanzgewinn ist den anderen (freien) Rücklagen zuzuführen.
(3) Welche Beträge aus dem Bilanzgewinn den Rücklagen zugewiesen werden sollen, beschließt die Generalversammlung unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2.
(4) Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes dienen die gebildeten Rücklagen.
(5) Über die Verwendung der satzungsmäßigen Rücklage beschließt die Generalversammlung; über die Verwendung aller anderen Rücklagen beschließen der Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung.
(6) Alle Rücklagen dürfen nur für den in § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden.
§ 36.
(1) Der Bilanzgewinn kann nach Abzug der Zuweisungen an die Rücklagen unter die Mitglieder als Gewinn verteilt werden. Die Verteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Geschäftsguthaben bei Beginn des Geschäftsjahres, für das die Bilanz aufgestellt ist. Vom jährlichen Gewinn gemäß § 10 WGG darf nur ein Betrag ausgeschüttet werden, der, bezogen auf die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile, den Zinssatz gem. § 14 Abs. 1 Z 3 WGG nicht übersteigt. Gewinnvorträge sollen nicht erfolgen.
(2) Sonstige Vermögensvorteile die nicht als angemessene Gegenleistung für besonders geldwerte Leistungen anzusehen sind, dürfen den Mitgliedern nicht zugewendet werden.
(3) Fällige Gewinnanteile werden in der Geschäftsstelle der Genossenschaft ausgezahlt. Gewinnanteile, die nicht binnen zwei Jahren abgeholt sind, verfallen zu Gunsten der Genossenschaft.
§ 37.
Ergibt sich am Schluß des Geschäftsjahres ein Verlust, so hat die Generalversammlung zu bestimmen, wie weit die Rücklagen oder nach Ausschöpfung dieser die Geschäftsguthaben der Mitglieder durch Abschreibung zur Deckung herangezogen werden sollen. Die Abschreibung von den Geschäftsguthaben erfolgt im Verhältnis der Höhe der satzungsmäßigen Mindestzahlungen. Nach erfolgter Abschreibung wird bis zur Erreichung des vollen Geschäftsanteiles ein Gewinnanteil nicht ausgezahlt.
XII. BEKANNTMACHUNGEN.
§ 38.
(1) Von der Genossenschaft ausgehende Bekanntmachungen werden unter der Firma der Genossenschaft veröffentlicht und in der im § 21 Abs. 4, vorgeschriebenen Form unterzeichnet. Die vom Aufsichtsrat ausgehenden Bekanntmachungen werden unter Nennung des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von seinem Stellvertreter gezeichnet.
(2) Die Bekanntmachungen werden mit Ausnahme der Einladungen zur Generalversammlung in der Zeitschrift des österreichischen Verbandes gemeinnütziger Bauvereinigungen – Revisionsverband in Wien, veröffentlicht.
XIII.PRÜFUNG DER GENOSSENSCHAFT,PRÜFUNGSVERBAND.
§ 39.
(1) Zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung sind die Einrichtungen, die Vermögensanlage sowie die Geschäftsführung der Genossenschaft nach den Bestimmungen des Genossenschafts-Revisionsgesetzes zu prüfen. Die Genossenschaft unterliegt der laufenden Aufsicht gemäß § 29 WGG.
(2) Die Genossenschaft ist zu diesem Zwecke Mitglied des Revisionsverbandes „Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen-Revisionsverband“ in Wien.
(3) Auf Verlangen des Landesregierung (Aufsichtsbehörde) oder der Prüfungsverbandes hat sich die Genossenschaft auch außerordentlichen Prüfungen zu unterwerfen.
(4) Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Prüfer Einblick in alle Geschäftsvorgänge und den Betrieb des Unternehmens zu gewähren. Er hat ihm die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die Untersuchung des Bestandes der Kasse und der Wertpapiere zu gestatten; er hat die Prüfung zu erleichtern und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
(5) Der Vorstand der Genossenschaft hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahres binnen vier Wochen nach Erstellung, der Landesregierung (Aufsichtsbehörde), der Finanzlandesdirektion und dem Revisionsverband den Jahresabschluß (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) und einen Lagebericht vorzulegen.
(6) Die Organe der Genossenschaft haben den in den Prüfungsberichten enthaltenen Beanstandungen innerhalb angemessener Frist durch geeignete Maßnahmen Rechnung zu tragen.
(7) Der Vorstand des Prüfungsverbandes oder ein von ihm beauftragter Vertreter ist berechtigt, den Generalversammlungen der Genossenschaft beizuwohnen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen.
XIV.AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION.
§ 40.
(1) Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch:
a) Beschluß der Generalversammlung,
b) Eröffnung des Konkursverfahrens,
c) Verfügung der Verwaltungsbehörde.
(2) Für die Liquidation gelten die Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes.
(3) Bei Auflösung der Genossenschaft erhalten die Mitglieder nicht eher als nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung und nicht mehr als ihr Geschäftsguthaben ausbezahlt.
(4) Ein etwa verbleibender Rest des Genossenschaftsvermögens ist ausschließlich für den im § 2 der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
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