Hinweisgebergesetz

Die im Oktober 2019 vom Europäischen Rat angenommene EU-Richtlinie zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Whistleblower-Richtlinie) wurde durch das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) in österreichisches Recht umgesetzt. 

Ziel ist es, Personen zu schützen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit Kenntnisse über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder andere verbindliche Regelungen erlangt haben und diese melden.

Die EBSG hat daher für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Geschäftspartner eine interne Meldestelle eingerichtet um Verstöße nach dem HinweisgeberInnenschutzgesetz melden zu können.

Welche Meldungen sind von Bedeutung?

Prinzipiell steht es Ihnen frei, jeden Ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Sachverhalt zu melden.

Primär geht es jedoch um Meldungen von Verstößen in folgenden Bereichen:

  1. Öffentliches Auftragswesen,
  2. Finanzdienstleitungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
  3. Produktsicherheit und -konformität,
  4. Verkehrssicherheit,
  5. Umweltschutz,
  6. Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,
  7. Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
  8. öffentliche Gesundheit,
  9. Verbraucherschutz,
  10. Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
  11. Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den §§ 302 bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

Die Vorfälle sollten möglichst detailliert beschrieben und gegebenenfalls auch erklärende oder weiterführende Unterlagen übermittelt werden, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen können.

Bewusste Falschmeldungen ziehen jedenfalls arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Für Hinweise, die Sie jedoch nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen, sind keine nachteiligen Folgemaßnahmen zu befürchten.

Bitte beachten Sie, dass diese Plattform nicht der Behandlung genereller Anfragen oder Beschwerden dient, sondern ausschließlich der Meldung bestimmter Verstöße.

 

Wie läuft die Meldung ab?

Wir wollen sicherstellen, dass Sie Ihre Anliegen frei ansprechen oder Ihre Wahrnehmungen mitteilen können. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchen wir nach Möglichkeit, Anliegen und Beschwerden zuerst beim direkten Vorgesetzten oder – unter bestimmten Umständen – beim nächsthöheren Vorgesetzten zu melden.

  1. Meldungen sind an nachstehende E-Mail Adresse zu richten: hinweisgeberschutz(@)ebsg.at
    Ihr Anliegen wird von Personen, die einer vertraglichen Schweigepflicht unterliegen, entgegengenommen und bearbeitet.

  2. Innerhalb von sieben Tagen erhalten Sie eine Empfangsbestätigung per E-Mail.

  3. Auf Wunsch des Hinweisgebers/der Hinweisgeberin muss spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen eine mündliche Besprechung über den Hinweis ermöglicht werden.

  4. Hinweise können nach deren Meldung ergänzt oder berichtigt werden bzw. kann die EBSG um weitere Auskünfte ersuchen, wenn dies für die Überprüfung erforderlich erscheint.

  5. Die EBSG prüft Ihre Meldung auf ihre Stichhaltigkeit und informiert Sie binnen drei Monaten über den weiteren Verlauf bzw. die ergriffenen Folgemaßnahmen.

Wir ersuchen um Verständnis, dass wir Meldungen nicht verfolgen können, wenn

  • der Hinweis nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes fällt,
  • keine Anhaltspunkte für die Stichhaltigkeit vorliegen oder
  • der Hinweis offenkundig falsch ist.

Alternative Meldewege

Es steht Ihnen frei, relevante Sachverhalte anstelle der EBSG bzw. neben der EBSG auch der zuständigen Behörde zu melden.

Was passiert mit meinen Daten?

Ihre Meldung wird absolut vertraulich behandelt und Ihre Identität wird dabei geschützt. Wir geben Ihre persönlichen Daten niemals weiter, es sei denn, befugte Behörden oder Gerichte veranlassen eine solche Weitergabe zu Zwecken der Strafverfolgung.

Wir weisen darauf hin, dass Meldungen auch anonym erfolgen können.